Löschmitteleinheitenberechnung

Einleitung

Das Thema Löschmitteleinheitenberechnung gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände - erzeugt bei den meisten Brandschutzbeauftragten ein grundlegend ablehnendes Gefühl. Gleichwohl, dies Bestandteil der Grundausbildung gemäß DGUV-I 205-003 und der vfdb-richtlinie 12-09/01 ist, erfreut sich in der Praxis die Umsetzung dieser Berechnungen keiner großen Beliebtheit. Im nachfolgenden Beitrag soll einmal der Mythos mit der Schwierigkeit von Berechnungen der Löschmitteleinheiten aufgeräumt und zum anderen sollen hierbei die Grenzen der Löschmitteleinheitenberechnung aufgezeigt werden und wie man als Brandschutzbeauftragter in der Praxis einen durchaus pragmatischen Umgang damit finden kann.

Es bleibt zu Beginn anzumerken, dass die Löschmitteleinheitenberechnung nach ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände - ein wesentlicher Bestandteil der Brandschutzorganisation ist und durchaus eine Daseinsberechtigung mit sich bringt.

Grundlagen zur Löschmitteleinheitenberechnung

Der Arbeitgeber muss entsprechend der Art und Menge der brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte ausreichend Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen. Falls notwendig oder sinnvoll, können die Arbeitsstätten in Teilbereiche unterteilt werden, um die Art und Anzahl der benötigten Feuerlöscher zu bestimmen. Normalerweise muss der Arbeitgeber als Grundausstattung Feuerlöscher gemäß DIN EN 3-7:2007-10 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen“ bereitstellen.

Für die Grundausstattung in allen Arbeitsstätten muss die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen für die Brandklassen A und B gemäß den Tabellen 2 und 3 bestimmt werden. Anhand der Grundfläche der Arbeitsstätte gemäß Tabelle 3 müssen die erforderlichen Löschmitteleinheiten ermittelt werden. Die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher gemäß ihrem Löschvermögen können dann aus Tabelle 2 entnommen werden. Die Summe der Löschmitteleinheiten muss mindestens der in Tabelle 3 angegebenen Anzahl je Brandklasse entsprechen.

Die Löschmitteleinheitenberechnung gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände - ist ein Verfahren zur Ermittlung der erforderlichen Löschmittelmenge für die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden in Arbeitsstätten.

Grundsätzlich besteht die Technische Regel jedoch nicht ausschließlich aus dem Thema Löschmitteleinheitenberechnung. Dieses ist unter Punkt 4.2 Löschvermögen, Löschmitteleinheiten aufgelistet.

Das Löschvermögen wird durch eine Zahlen-Buchstaben-Kombination auf dem Feuerlöscher angegeben. In dieser Zahlen-Buchstaben-Kombination bezeichnet die Zahl die Größe des erfolgreich abgelöschten Normprüfobjektes und der Buchstabe die Brandklasse. Das Löschvermögen kann nicht addiert werden und wird daher zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher für die Brandklassen A und B als sogenannte Hilfsgröße definiert: die „Löschmitteleinheit (LE)“. Dem im Versuch ermittelten Löschvermögen der Feuerlöscher wird dadurch eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet (Tabelle 2 der ASR). Diese Werte können dann je Brandklasse addiert werden.

Die Löschmitteleinheitenberechnung wird auf der Grundlage der folgenden Faktoren durchgeführt:

Die Brandlast der Arbeitsstätte

Die Größe der Arbeitsstätte

Die Art der baulichen Konstruktion

Die Art der Nutzung der Arbeitsstätte

Die Anzahl der Beschäftigten in der Arbeitsstätte

Unterteilung in Brandklassen

Zur Verwendung von Feuerlöschgeräten werden deren Löscheigenschaften in Brandklassen unterteilt. Dies dient zur besseren Übersicht und Zuordnung, wenn es um die Verwendung entsprechender Löschmittel geht. Denn Wasser ist nicht zwangsweise immer das Mittel der Wahl bei Entstehungsbränden. Aufgrund unterschiedlicher Löschmittel ist es maximal sinnvoll diese Unterteilungen vorzunehmen.

Hierbei gilt es zu beachten, dass für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln keine eigene Brandklasse E mehr zugewiesen ist. Heißt nicht, dass es diese nicht mehr gibt oder es keine Möglichkeit zum Löschen mehr existiert. Elektrobrände können mit Wasser hervorragend gelöscht werden. Zu beachten ist jedoch, dass es eine Begrenzung bei der maximalen Spannung gibt  1.000 Volt und ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten ist, um keine elektrische Spannung auf den menschlichen Körper zu übertragen. Der Nachteil liegt bei der Verwendung von Wasser klar auf der Hand: Ein sogenanntes rückstandsfreies Löschen ist hierbei ausgeschlossen. Alternative Löschmöglichkeiten wären für Elektrobrände der Einsatz von CO2-Löschgeräten. Zu beachten gilt insbesondere bei deren Einsatz die Hinweise und Vorgaben der DGUV Stellungnahme des Sachgebiets „Betrieblicher Brandschutz“. Der Löscheinsatz mit CO2 Feuerlöschgeräten kann in kleinen, engen Räumen und Bereichen lebensgefährlich sein. Beim Löschen kann durch das in Sekunden freigesetzte CO2-Volumen sehr schnell eine hohe Konzentration von CO2 in der Raumluft erreicht werden. Es droht Erstickungsgefahr.

Tabelle 1: Brandklassen nach DIN EN 2:2005-01 „Brandklassen“, Piktogramme nach DIN EN 3-7:2007-10 „Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen“

Sonderlöschmittel

Unter Sonderlöschmittel zählen grundsätzlich alle Löschmittel, die als Unterstützung bei Bränden, die nicht nur mit Wasser gelöscht werden können angesetzt werden.

Als kleine Exkursion in die physikalische Brandlehre der Grundausbildung zum Brandschutzbeauftragten werden Sie sich erinnern, dass für Brände ausgehend von der jeweiligen Brandlast unterschiedliche Löschmittel eingesetzt werden. So sollten Sie es beispielsweise tunlichst vermeiden, Metall- und Fettbrände mit Wasser zu löschen.

Bei Ersterem wird Wasser in seine Bestandteile aufgeteilt aufgrund der hohen Temperaturen, die bei Metallbränden entstehen können ´ Wasserstoff (H) und Sauerstoff (O2). Der eine Stoff ist brennbar, der andere brandfördernd. Eine Kombination, die im Brandfall oder bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden fatale Folgen haben kann. Bei der typischen Fettbrandexplosion verhält es sich so, dass das Löschmittel Wasser schwerer ist als das brennbare Fett oder Öl und durch dieses auf die heiße Oberfläche hindurchdringt. 1 Liter Wasser ergibt ca. 1.700 Liter Wasserdampf. Eine extreme Volumenvergrößerung kombiniert mit einem Mitreißen brennbarer Fett Tröpfchen ist die Folge.

Problematisch ist dahingehend bei der Ermittlung von Löschmitteleinheiten, dass nur die Brandklassen A und B abgedeckt werden. Brennbare Gase können beispielsweise mit ABC-Pulverlöschern bekämpft werden. Wobei hier es auch zu beachten gilt, das entsprechende brennbare Medium, respektive brennbare Gas an geeigneter Stelle „abzuschiebern“ mit entsprechender Absperrvorrichtung.

Für Metallbrände eignen sich die typischen D-Pulverlöscher sowie für Brände von Speiseölen und Fetten die jeweiligen Fettbrandlöscher. Teilweise gibt es diese auch in Kombination mit der Brandklasse A und B als sogenannte ABF-Schaumlöscher.

Die Hersteller von Feuerlöschgeräten passen sich stets den aktuellen Bedürfnissen u.a. aus der Industrie an. So gibt es auch BC-Pulverlöscher oder Feuerlöschgeräte für sogenannte Lithium-Brände. Diese Lithium-Feuerlöscher sind der Brandklasse A und/ oder D zugeordnet und sind beispielsweise für Lithium, Magnesium, Aluminium oder weitergehende, brennbare Metalle einsetzbar. Das Löschmittel ist hierbei eine wässrige Dispersion mit teilweise natürlichen Kristallen.

Auch Feuerlöschgeräte mit dem Löschmittel F-500 haben mittlerweile Einzug in die Betriebe genommen und können als größtenteils frostsichere Brandbekämpfungsmittel für Lithium-Ionen-Akkus eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei um eine wässrige Lösung aus einem Wasser- und F-500-Gemisch.

Wasserlöscher mit Zusätzen, z.B. für frostgefährdete Bereiche, etc. können ebenfalls als Sonderlöschmittel angesehen werden.

Entstehungsbrände

Die festgelegte Definition von Entstehungsbränden finden wir in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände - unter Punkt 3.4. Dort heißt es:

„Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist.“

Problem bei dieser Definition ist jedoch die Umsetzbarkeit bzgl. das Verständnis in der Praxis. Brandschutzbeauftragte sollten (in Abhängigkeit ihres Bestellungsschreibens) im Rahmen der jährlichen Brandschutzunterweisungen allen Beschäftigten im Unternehmen/ im Betrieb geeignet vermitteln, was Entstehungsbrände sind, beziehungsweise wann Entstehungsbrände zu einem weiterentwickelten Brand oder Vollbrand werden. An dieser Stelle sei auf Folgendes hingewiesen: Betriebshelden bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden braucht niemand. Diesen Grundsatz sollten Sie als Brandschutzbeauftragte deutlich vermitteln. Helden liegen leider meist auf dem Friedhof.

Es nützt keinem im Betrieb etwas, wenn Personen sich beispielsweise mit zwei Feuerlöschgeräten ausstatten und der Meinung sind, jeglichen Brand bekämpfen zu müssen oder in Schach zu halten.

Eine Bekämpfung von Entstehungsbränden mit den vorgesehenen Feuerlöschgeräten muss immer unter Ausschluss von Eigengefährdung stattfinden. Heldentaten sind hier nicht gefragt, sondern sinnhaftes Vorgehen, sodass Brände, die rasch außer Kontrolle geraten, durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr als Profis in der Brandbekämpfung im Sinne des abwehrenden Brandschutzes gelöscht werden.

Insbesondere geht bei Entstehungsbränden eine grundlegende Gefahr von Brandgasen aus. Brandrauch stellt eine enorme Gefahr für Personen da, die ungeschützt diese einatmen und aufgrund von erhöhter Atem- und Herzfrequenz nicht sofort die Folgen spüren. Insbesondere bei Brandereignissen, wo das Gas Kohlenmonoxid in enormer Menge freigesetzt wird, kann es zu erheblichen gesundheitlichen Problemen kommen. Kohlenmonoxid ist ein farb- und geruchs- sowie geschmacksloses Gas, was bei einer vollständigen Verbrennung von brennbaren Stoffen entsteht. Es gilt in hohen Konzentrationen als sehr starkes Atemgift.

Umsetzung in der Praxis und Fazit für Brandschutzbeauftragte

Da die Löschmitteleinheitenberechnung lediglich die Brandklassen A und B abdeckt, sind zwangsweise für den Brandschutzbeauftragten weitergehende Grundlagenermittlungen in Bezug auf die tatsächlich vorhandenen Brandlasten in den einzelnen Bereichen erforderlich.

Löschmitteleinheiten stehen gemäß Tabelle 3 der ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände - in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte. Je höher die Grundfläche, umso mehr Löschmitteleinheiten werden benötigt. Eine Grundausstattung von Feuerlöschern wird gemäß der Technischen Regel mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten festgelegt. Problematisch erweist sich jedoch die Umsetzung der Löschmitteleinheiten.

Denn was sagt diese Hilfsgröße denn nun aus? In Bezug auf die Vielzahl an Herstellern und angebotenen Feuerlöschern muss der Brandschutzbeauftragte zwangsläufig immer das erforderliche Feuerlöschgerät des jeweiligen Herstellers prüfen, ob dies den erforderlichen Löschmitteleinheiten entspricht, bzw. diese auch vollständig abgedeckt werden.

Auch setzt dies voraus, dass die Löschmittel immer auf die tatsächlich vorhandenen Brandlasten vor Ort abgestimmt werden. Die Grenze ist hier deutlich erkennbar. Denn alles, was über die Brandklasse A und B hinausgeht, wird nicht in der Löschmitteleinheitenberechnung erfasst. Es muss also immer abgestimmt werden, welche zusätzlichen Sonderlöschmittel über die Löschmitteleinheitenberechnung hinaus in den Betrieben eingesetzt werden müssen.

Die LE-Berechnung gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten, ASR 2.2 - Maßnahmen gegen Brände - kann für Brandschutzbeauftragte ein nützliches Instrument sein, um in Bezug auf die Brandklasse A und B eine Ausstattung an Feuerlöschgeräten im Betrieb vom Grundsatz her festzulegen. Zu beachten sind jedoch die mindestens genauso wichtigen Aspekte und Anforderungen in Bezug auf Feuerlöschgeräte im Allgemeinen. Hierzu sind die Abstände zwischen einzelnen Standorten von Feuerlöschgeräten von nicht mehr als 20 Meter zu berücksichtigen, dass die maximale Griffhöhe zwischen 80 und 120 Zentimeter liegen sollte und die Kennzeichnung sowie Erreichbarkeit jederzeit sichergestellt wird.

Es nützt Ihnen nichts, die „schönste“ Löschmitteleinheiten-Berechnung durchzuführen, wenn Sie in der Praxis als Brandschutzbeauftragte in den Betrieben nicht dafür gesorgt haben, dass Feuerlöschgeräte nicht nur „totes Kapital an der Wand“ bilden, sondern auch benutzt werden. Das bedeutet vor allem eine ausreichende Ausbildung von Beschäftigten direkt an den Feuerlöschgeräten, um den Umgang zu üben, sowie die Benennung und Ausbildung von qualifizierten Brandschutzhelfern.

Auch ist in Abhängigkeit der Nutzung des jeweiligen Bereichs oder Gebäudes vorab festzulegen, ob es sich um eine normale oder erhöhte Brandgefährdung im Sinne der Technischen Regel handelt. Hieraus können sich nämlich weitergehende Anforderungen an den Brandschutz respektive unter anderem auch an die Vorhaltung von Feuerlöschgeräten ergeben.

Brandschutzbeauftragte oder diejenigen, die für Feuerlöschgeräte verantwortlich sind, sowohl in der Wartung als auch in der Beschaffung und in der regelmäßigen Abstimmung bzw. dem Abgleich vor Ort, inwieweit diese Löschmittel auch noch auf die tatsächlich vorhandenen Brandlasten abgestimmt sind, müssen sich also über die Löschmitteleinheitenberechnung hinaus mit den Herstellern der einzelnen Feuerlöschgeräte beschäftigen, sodass die erforderlichen LE alle abgedeckt werden. Zu beachten ist für Brandesbeauftragte, dass diese Löschmitteleinheiten einzelner Hersteller aufgrund von Gewicht und Löschmittel variieren können.