§ 6 der ArbStättV konkretisiert das Thema zur Unterweisung der Beschäftigten. So heißt es zusammengefasst:
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen […] und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf […] die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen […]
(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. […]
Wir bewegen uns hier im Bereich des organisatorischen Brandschutzes. Ferner zeigt die verwendete Begrifflichkeit „Fluchtwege“, dass es sich ausschließlich im Arbeitsschutz um das Thema der Selbstrettung dreht. Eine Fremdrettung durch Einsatzkräfte der Feuerwehr ist hierbei primär nicht Gegenstand. Bei der Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen ist unter anderem auch das Betätigen der nicht automatischen Melder (Handfeuermelder oder Melder für den Hausalarm) gemeint. Daher ist es aus Sicht des Arbeitsschutzes unabdingbar die Beschäftigten dahingehend mindestens jährlich zu unterweisen. Bitte achten Sie darauf, dass geeignete Schulungsprotokolle verwendet werden. Denken Sie an das Sprichwort: Wer schreibt, der bleibt!
Je weiter weg wir uns nun von der Verbindlichkeit bewegen, umso so detailreicher und konkreter werden die Anforderungen im Bereich des Brandschutzes. Hier sind die nachfolgenden, federführenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu nennen, die weitere Anforderungen an den Brandschutz stellen, jedoch in der Verbindlichkeit in die sogenannten „Kann-Bestimmungen“ einzuordnen sind: