Brandschutzbeauftragte als Arbeitnehmer / Externe Brandschutzbeauftragte

Wie bereits erwähnt sind die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Personen. Selbstverständlich zählt hierzu auch der Brandschutzbeauftragte, der mit seinem erworbenen, brandschutztechnischen Grundwissen Zusammenhänge und Schnittstellen zum Thema Brandschutz verstehen kann und sogar auch bewerten muss. Dies geht also über die Anforderungen aus der DGUV Information 205-003 Punkt 1 weit hinaus und somit findet sich der Brandschutzbeauftragte automatisch in einer haftungstechnisch größeren Verantwortung wieder. Im Schadensfall (Personen- und/ oder Sachschaden) wird diese Gewichtung bei der juristischen Beurteilung und Bewertung daher signifikanter ausfallen, da ein Brandschutzbeauftragter die nötigen Fachkenntnisse hat zur Verhütung und Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden. Für externe Brandschutzbeauftragte gilt im Grunde genommen das Gleiche wie für die intern eingesetzten. Die Besonderheiten liegen jedoch wie so häufig im Detail. Während bei dem „Internen“ alle Aufgaben und Verantwortlichkeiten schriftlich über das Ernennungsschreiben geregelt werden sollten, haben „Externe“ hierbei andere Möglichkeiten. Schon während der Angebotsphase muss deutlich und klar ausformuliert beschrieben werden, welche Leistungen im Rahmen eines werkvertragsähnlichen Zustandekommens und Beauftragung der externe Brandschutzbeauftragte auszuführen hat und wie mit Verantwortlichkeiten von Dritten in Bezug auf die Haftung und dem Risikoverbleib des Auftraggebers umgegangen wird. Wer vorformulierte Blaupausen hier verwendet wird sehr schnell feststellen, dass dies im Schadensfall auf ihn/ sie haftungstechnisch zurückfällt. Individuelle Vertragsgestaltungen, die auf die Bedürfnisse des Kunden/ Auftraggebers zugeschnitten sind sollten hierbei im Vordergrund stehen. Nachverhandlungen in der Vertragsergänzung oder gar monetärer Natur kommen nie gut an und zeugen nicht gerade von Professionalität. Formulierungen wie „Beauftragung: Externe Brandschutzbeauftragten Tätigkeit nach DGUV 205-003“ sind nicht hinreichend detailliert und werden im Schadens- und Haftungsfall so bewertet werden, dass vollumfänglich alle Aufgaben aus der DGUV 205-003 dem Auftraggeber zu schulden sind.