„Der Brandschutzbeauftragte muss den Betrieb kennen“ – Unter diesem Leitsatz kann der Punkt Brandschutzbegehungen verbucht werden. Doch wie oft muss der Brandschutzbeauftragte den gesamten Betrieb begehen und was muss protokolliert werden? Weder die DGUV Information 205-003, noch die vfdb-Richtlinie 12/09-01 gibt hier eindeutige Hinweise oder Vorgaben in welchen zeitlichen Abständen die Brandschutzbegehungen stattfinden müssen. In der Praxis haben sich jedoch aus Sicht des Autors folgende Intervalle als sinnvoll ergeben und bewährt:
Erstbegehung des gesamten Betriebes zum Abgleich des Soll-Ist Zustandes
Wöchentliche Folgebegehungen zu brandschutzrelevanten Schwerpunkten
¼ jährliche Gesamtbegehung aller Bereiche
Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf interne Brandschutzbeauftragte; externe Dienstleister in diesem Bereich sollten im Vorfeld mit dem Auftraggeber individuelle und pragmatische Lösungen in Bezug auf die Begehungen erörtern und festsetzen.
Eine saubere und adäquat ausgeführte Dokumentation etwaiger Mängelfeststellungen, inklusive eines Brandschutzbegehungsberichtes mit Fotodokumentation, sowie Maßnahmen und/ oder Vorschläge zur Mängelbeseitigung findet man in der Praxis zunehmend seltener. Als ein Hauptgrund wird meistens hierfür seitens der Brandschutzbeauftragten Zeitmangel aufgeführt. Dies darf jedoch unter keinen Umständen als Argument gelten und muss unmittelbar bei Feststellung mit dem Arbeitgeber offen und transparent kommuniziert werden. Tendenziell lässt sich ein Trend beobachten, bei dem sich Brandschutzbeauftragte der Hilfe externer Dienstleister bedienen und als „Interner mit Überwachungsfunktion“ fungieren. Bei diesen Varianten sind unbedingt die Leistungsabgrenzungen und Verantwortlichkeiten klar in einem Vertragsverhältnis abzubilden.
Doch was ist alles genau zu begehen? – Antwort: Alles! Organisieren Sie sich eine Person mit Schlüsselgewalt (vorzugsweise mit einem Generalhauptschlüssel) und begehen Sie als Brandschutzbeauftragter alle Bereiche und Räumlichkeiten Ihres Betriebes oder Zuständigkeitsbereiches. Bitte achten Sie hierbei auf Warnhinweise und Verbotsschilder (z.B. Elektrische Betriebsräume, KV-Anlagen, etc.). Gegebenenfalls informieren Sie sich im Vorfeld der Begehung über potenzielle Gefahren bei den zuständigen Personen (Elektrofachkraft, Gefahrstoffbeauftragte, SiFa, etc.).