Die meisten Anforderungen kommen jedoch, besonders in Bezug auf die Tätigkeiten für den Brandschutzbeauftragten aus der ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände. Diese wurde zuletzt 2022 überarbeitet. Hierbei werden nicht nur die Vorgaben zu Feuerlöschern und Löschmitteln konkretisiert, sondern auch Begrifflichkeiten erklärt wie u.a. Entstehungsbrände, Feuerlöscheinrichtungen, Löschvermögen und Löschmitteleinheiten. Auch wird das Thema Evakuierung aus dem Arbeitsschutz und der Arbeitsstättenverordnung aufgegriffen und mit Möglichkeiten zur Branderkennung und Alarmierung konkretisiert. Weitere, brandschutzrelevante Aspekte wie u.a. die Unterweisung des Personals, die Ausbildung von Brandschutzhelfern, sowie die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten bei erhöhter Brandgefährdung sind ebenfalls Bestandteil dieser Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Selbstverständlich sind die genannten, anderen Regeln genauso wichtig in der Bewertung von brandschutztechnischen Themen und nicht als untergeordnet zu sehen.
Was passiert jedoch, wenn man sich als Betreiber/ Unternehmer nicht an diese Regeln als „Kann-Bestimmungen“ halten möchte? Die Antwort liegt fast schon auf der Hand. Denn spätestens am Ende des Tages (oder eher nach einem Brandereignis, oder im Rahmen von Auditierungen) muss immer nachgewiesen werden, dass man im Sinne des Arbeitsschutzes gehandelt, sich im Hinblick auf die abweichenden Themen Gedanken gemacht und Bewertungen/ Beurteilungen angefertigt hat. Wenn man hierbei plausibel nachweisen kann, dass dann trotzdem adäquate Vorkehrungen getroffen wurden, die gleichwertig im Brandfall/ Gefahrenfall funktionieren, ist dies rein formal betrachtet legitim.