Brandschutz VS Arbeitsschutz – Teil 10

Was können wir nun alles aus diesem Urteil herausziehen?

Die wesentliche Essenz muss hieraus sein, dass eine ganzheitliche Betrachtung mit nur einer einseitigen Betrachtung entweder aus Sicht des Arbeitsschutzes oder aus Sicht des Brandschutzes niemals zielführend sein kann. Vielmehr gilt es im Vorfeld (besonders bei genehmigungspflichtigen Verfahren) eine gemeinsame Abstimmung und Koordination zwischen den Akteuren beider Richtungen festzulegen. Sofern eine Zielsetzung zu einem Vorhaben oder Thema, sowie die damit verbundenen Problemstellungen definiert sind, muss eine einheitliche Bewertung schriftlich verfasst werden. Ein Brandschutzkonzeptersteller/ Sachverständiger muss daher zwingend zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten und/ oder Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenwirken. So können alle unterschiedlichen Anforderungen und jeweiligen Blickwinkel erörtert werden. Auch ist es zwingend erforderlich, dass bei Abweichungen sowohl eine adäquate Gefährdungsbeurteilung seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragten erfolgt, in der sich ebenfalls auf eine weitergehende Bewertung (z.B. dem Brandschutzkonzept) bezogen wird und beide Dokumente sich ergänzen. Wie das Urteil deutlich zeigt, steht und fällt die Betrachtungsweise im Arbeits- und Brandschutz mit einer passenden, fachlich einwandfreien Bewertung und damit verbundenen Dokumentation.