Zuordnung und Verantwortung des Brandschutzbeauftragten - Teil 2

Gemäß DGUV Information 205-003 hat der Brandschutzbeauftragte eine beratende Funktion und ist dem Unternehmer als Stabsstelle weisungsfrei angegliedert, ähnlich wie bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern im Ernennungsschreiben nichts Gegenteiliges definiert und festgelegt ist. Um diese Position adäquat ausüben zu können, müssen brandschutztechnische Grundkenntnisse vorhanden sein und nachgewiesen werden Erlangen durch den Zertifikatslehrgang „Brandschutzbeauftragter“ nach DGUV Information 205-003 und vfdb-Richtlinie 12/09-01. Wer aber hat nun das Zepter in der Hand im ganzen „Brandschutz-Zirkus“? Diese Frage beantworten die meisten Brandschutzbeauftragten inflationär mit „Der Chef“. Aber ist das wirklich so? Betrachten wir die grundlegenden Aussagen der DGUV Information 205-003, so steht unter Punkt 1 Brandschutzorganisation:

„Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Personen.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. die Leiterin und Leiter einer Einrichtung tragen die Verantwortung für die Erreichung dieser Schutzziele im Betrieb“

Ferner lassen sich Schnittstellen zu den Verantwortlichkeiten im Brandschutz auch aus dem Arbeitsschutz her feststellen. So heißt es im Arbeitsschutzgesetz §10 Abs. 1:

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätten, der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen hat. Der Anwesenheit anderer Personen (Fremdfirmen, Kunden, Behinderter, …) ist dabei Rechnung zu tragen.“

Gemäß Arbeitsstättenverordnung – §6 Abs. 2 und 3 wird Bezug auf Unterweisungen der Beschäftigten genommen. Hier heißt es:

„Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und den innerbetrieblichen Verkehr.
Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf
Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.“

Letzterer Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz §15 Pflichten der Beschäftigten verdeutlicht:

„1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.“

Ergo kann man hieraus ableiten, dass zwar die Verantwortung zur Erreichung der Schutzziele im Betrieb „Der Chef“ trägt, es jedoch eine Gesamtaufgabe aller Beschäftigten ist. Rechtlich gesehen stellt sich hierbei automatisch die Frage: Ab Wann ist Wer verantwortlich und bei Was?