Zunehmend ist in Firmen festzustellen, dass der sogenannte Multibeauftragte „herangezüchtet“ wird. Personen, die neben ihrer normalen Tätigkeit für die sie mal eingestellt wurden noch mehrere Aufgaben zusätzlich erledigen sollen. Die daraus resultierende Gefahr besteht natürlich nicht nur in der Schaffung von Wissensträgern angehaftet an Einzelpersonen, sondern auch darin, dass die jeweiligen Beauftragten Tätigkeiten nicht mehr adäquat ausgeführt werden können. Ganz zu schweigen von den fachspezifischen Abgrenzungen untereinander. Beispielsweise argumentiert ein Sicherheitsbeauftragter grundsätzlich aus dem Arbeitsschutzgesetz heraus, während für einen Brandschutzbeauftragten/ Brandschutzsachverständigen vorrangig die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung grundlegend sind. Bei Themen wie die Aufschlagsrichtung von Notausgangstüren kann es hier unter Umständen zu Konflikten kommen. Haftungstechnisch potenziert sich die Verantwortung des Multibeauftragten, je mehr Tätigkeiten ausgeübt und je mehr Fachkenntnisse erworben werden. Konflikte bei der richtigen Beratung des Arbeitgebers sind automatisch vorprogrammiert und nicht zu selten werden falsche Prioritäten gesetzt, die fachlich schwammig ausformuliert sind und im Nachgang den Unternehmer/ Betreiber der Anlagen mehr Geld kosten können. Falls sich nun zum Beispiel der Brandschutzbeauftragte in einer Doppel- oder Multifunktion wiederfindet, sind ganz klare „Spielregeln“ mit dem Arbeitgeber festzulegen. Schaffen Sie sich feste Zeitkontingente, um allen Aufgaben gerecht zu werden und kommunizieren Sie diese mit Ihrem Arbeitgeber. Setzen Sie deutlich und klar formuliert in einem Schriftstück fest, für welche Bereiche oder Tätigkeiten Sie explizit zuständig sind und wo im Bedarfsfall externe Expertisen hinzugezogen werden müssen. Unter Umständen kann es sogar manchmal sinnvoll sein, dass Sie einzelne Beauftragten Tätigkeiten abgeben und nicht mehr ausüben. Ihnen sollte stets bewusst sein: Sie haften im Rahmen Ihrer Expertisen! Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch immer grundsätzlich beim Unternehmer.