Der Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzsachverständige hat die Aufgabe alle Mitarbeiter mindestens einmal jährlich zum Thema Brandschutz zu unterweisen. Als Grundlage kann hier die Brandschutzordnung Teil A, B und C dienen. Sprechen Sie sich gegebenenfalls mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ab und/ oder halten Sie Ihre Unterweisungen zusammen. Weiterhin muss auch gewährleistet sein, dass Besucher, Fremdfirmen, Leiharbeiter, Gäste, etc. ebenfalls im Brandschutz unterwiesen werden; Bestenfalls vor dem Betreten des Geländes oder des/ der Gebäude, sowie vor dem Ausführen von Arbeiten. Hier hat sich in der Praxis bewährt weitere Stellen wie z.B. Werkschutz, Brandschutzhelfer, Vorgesetzte und weitere Verantwortliche zur Umsetzung heranzuziehen. Dies muss jedoch im Vorfeld klar kommuniziert werden. Besondere Unterweisungen von diesem genannten Personenkreis sind hierfür unabdingbar. Ferner müssen die in der Brandschutzordnung Teil C genannten Personen wie die Brandschutz- und Evakuierungshelfer, sowie weitere Personen mit besonderen Aufgaben im Brandfall durch den Brandschutzbeauftragten geschult werden. Grundlagen hierfür bilden die DGUV Information 205-023 – Ausbildung Brandschutzhelfer und die VDI 4062 – Evakuierung von Personen im Gefahrenfall. Immer wieder werden Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzsachverständige zwangsläufig vor die Wahl gestellt, diese Ausbildungen selbst durchzuführen, oder diese extern zu vergeben (besonders im Hinblick auf die praktische Feuerlöschübung). Diese Entscheidung sollten Sie im Hinblick auf Ihren gesamten Aufgabenbereich, sowie Ihrem Zeitmanagement zusammen mit Ihrem Arbeitgeber treffen.