Einleitung
Krankenhäuser, oder besser gesagt Gesundheitszentren sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden, Geburtshilfe geleistet wird und in denen Patienten untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Genauso zählen auch Gebäude mit speziellen Fachrichtungen im Gesundheitswesen dazu, Reha-Kliniken und Hospize. An den Brandschutz in Krankenhäusern sind somit besondere Anforderungen gestellt, da es sich vom Grundsatz her um Personen handelt, die definitiv auf Hilfe und Unterstützung von Dritten angewiesen sind.
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf geregelte Sonderbauten findet man in der Praxis in den meisten Bundesländern leider kaum (abgesehen von der „Musterwelt“). Ausnahme bildet hierbei die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung (BbgKPBauV).
Nachfolgend werden 2 besondere Punkte genannt, die für Brandschutzbeauftragte enorm wichtig sein können. Bitte beachten Sie, dass in diesem Beitrag nur diese beiden prägnanten Aspekte beleuchtet werden.
Brand- und Rauchabschnittsbildungen
Wie erwähnt sind Patienten in den meisten Fällen auf fremde Hilfe angewiesen. Sie können als ortsunkundige Personen eingestuft werden, da Sie sich nur vorübergehend in den Gebäuden aufhalten. Dies stellt für den Brandfall besondere Herausforderungen dar. Stellen Sie sich bei einem Realbrandereignis vor, eine Sirene würde ertönen, um zu signalisieren „Alle raus“ – ein vollkommen unrealistisches Szenario, besonders im Hinblick auf bettlägerige und mobilitätseingeschränkte Patienten. Daher wird bereits in einer Planungsphase zum Bau von Krankenhäusern/ Gesundheitszentren darauf geachtet, dass eine sogenannte horizontale Flucht in angrenzende Brandabschnitte sichergestellt ist. Auch im Bestand ist dies im Hinblick auf den Erhalt von baulichen Anlagen dieser Nutzungsarten enorm wichtig, dass brandschutztechnische Trennungen nicht nur vorhanden sind, sondern diese auch dem Personal und im Besonderen dem Brandschutzbeauftragten bekannt sind. Denn spätestens bei dem Thema „Leitungsdurchführungen“ brandschutzrelevanter Bauteile sind hier wie so oft im Brandschutz die bekannten Schwachstellen zu finden. Nicht zulassungskonforme Brandabschottungen, falsch verwendete Systeme oder gar komplett unverschlossene Öffnungen schwächen Bauteile mit Feuerwiderstandsdauer immens. Von einer Schutzzielorientierung im Sinne des Bauordnungsrechts sind wir hierbei dann weit entfernt, da sich nicht nur das Feuer, sondern auch toxische Rauchgase ungehindert ausbreiten können. Was das bedeutet für Patienten und Personal, die sich in einem angrenzenden Brandabschnitt als gesicherten Bereich aufhalten und auf Rettungskräfte warten, muss an dieser Stelle kaum vertieft erklärt werden. Aber nicht nur im Bestand ist die Problematik mangelhaft hergestellter Schottsysteme hinreichend bekannt (besonders bei Nachbelegungen), sondern auch bei Neubauten ist dies immer wieder ein Thema, welches im Rahmen einer Bau- und Objektüberwachung auftaucht. Somit heißt es für Sie, dass bei allen baulichen Änderungen und/ oder Eingriffen in die bestehende Bausubstanz des Krankenhauses der Brandschutzbeauftragte informiert werden muss, sodass im Rahmen Ihrer Fachexpertise Stellung genommen werden kann und ggfls. bei besonderen Fragestellungen auch externe Sachverständige herangezogen werden können. Das omnipräsente Thema „Aufkeilen von Brandschutztüren“ findet man als Brandschutzbeauftragter ebenfalls immer wieder in Krankenhäusern. Hierbei ist bei einer potenziellen Strafzumessung im Sinne des § 145 Abs 2 Strafgesetzbuch besondere Aufmerksamkeit geboten, da es sich bei einer ungehinderten Brandausbreitung über außer Kraft gesetzte Feuer- und Rauchschutzabschlüsse schnell um Personenschäden handeln kann und dann wenig Spielraum für eine Gegenargumentation ist (sinngemäß: „Das habe ich nicht gewusst“ oder „Die Tür musste offen sein, weil wir hier täglich liefern“, etc.).