Grundlagen Lüftungsanlagen – Teil 5

Lüftungsanlagen im Alltag des Brandschutzbeauftragten

Berührungspunkte mit Lüftungsanlagen hat der Brandschutzbeauftragte immer dann, wenn brandschutzqualifizierte Bauteile durchdrungen werden. Diese können vorzugweise sein:

1. Brandwände

2. Trennwände

3. Decken (Geschossdecken)

4 Schächte

Sobald nämlich Lüftungsleitungen vertikal über mehrere Geschosse und durch Wände horizontal verlaufen, sind brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen. In den meisten Fällen ist die Rede von Brandschutzklappen. Da die Industrie eine Vielzahl an Bauprodukten hier bereithält, ist es umso wichtiger das Grundprinzip von Brandschutzklappen zu kennen.

Als Grundsatz gilt, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandschutzklappen derjenigen entsprechen muss, die an die mit Lüftungsleitungen zu durchdringenden Bauteile bauordnungsrechtlich gestellt werden. Die Rede ist hier von feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig.

Brandschutzklappen gelten als sicherheitstechnische und -relevante Bauteile innerhalb
von Lüftungsanlagen. Sie verhindern als sogenannte Absperreinrichtungen eine Brand- und Rauchausbreitung über die Lüftungsleitungen/ -kanäle. Im Brandfall schließt sich dabei die Absperreinrichtung bzw. das Klappenblatt bei Temperaturanstieg von ca. 72 °C (bei Warmluftanlagen 95 °C) entweder durch Schmelzlot oder mit Federrücklaufantrieb thermoelektrisch. Optional kann die Brandschutzklappe mit einem Endschalter ausgerüstet werden. Dieser ermöglicht dann je Brandschutzklappe die Klappenstellungsanzeige in der Gebäudeleit- oder Brandmeldetechnik und somit kann zum Beispiel auch ein Abschalten der Ventilatoren initiiert werden.