Grundlagen Lüftungsanlagen – Teil 3

Rechtliche Grundlagen

Widmen wir uns der allseits beliebten Frage nach dem „Wo stehts?“ finden wir in der Musterbauordnung sogar einen eigenen Paragraphen für die Lüftungsanlagen. Bitte beachten Sie stets hierbei, dass die Landesbauordnung Ihres jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausführen auch rechtliche Gültig- und Verbindlichkeit besitzt.

So steht nun im § 41 Abs. 1 – Lüftungsanlagen:

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

Weiter wird es konkret in Bezug auf die zu verwendenden Baustoffe und weiteren Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz im Abs. 2. und 4. Hier heißt es nämlich:

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

Der Abs. 5 schließt in der Musterbauordnung dann noch mit dem Geltungsbereich, für welche Gebäude und Nutzungen der § 41 Abs. 2 nicht anzuwenden ist:

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.