Grundsätzlich muss man sich an dieser Stelle bewusstmachen, dass der Unternehmer sich einer vorgegebenen Hilfestellung bedient und sich brandschutztechnische Fachkenntnisse durch Ausbildung eines oder mehrerer Brandschutzbeauftragten und / oder Fachkenntnisse extern durch Brandschutzsachverständige „einkauft“. Er selbst müsste diese sonst vorweisen können, um allen Anforderungen und Belange des Brandschutzes gerecht zu werden. Das Gleiche können wir bei anderen „Beauftragten Tätigkeiten“ beobachten (Gefahrgutbeauftragte, Umweltbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, etc.). Da in den meisten Fällen jedoch der Unternehmer / Betreiber der Anlagen am und nicht im Unternehmen arbeitet, ist diese Regelung natürlich legitim und auch sinnvoll.
Zur Pflichtenübertragung heißt es im Arbeitsschutzgesetz §13 deutlich:
„Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber: (…) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Damit können alle die im Arbeitsschutzgesetz angesprochenen und in Einzelverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften spezifizierten Unternehmerpflichten in eine Pflichtenübertragung einbezogen werden. Die Verantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmer. Der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen können jedoch im Schadensfall (Haftungsfall) straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.