Grundlagen Lüftungsanlagen – Teil 6

Ein weiterer Aspekt im Alltag des Brandschutzbeauftragten beschreibt jedoch nicht nur die Leitungsführungen innerhalb von Gebäuden, sondern auch den Ort der Lüftungszentrale. Hier zeigt sich immer wieder in Praxis ein ähnliches Bild Lüftungszentralen, die mit zusätzlichen Brandlasten vollgestellt und als Lagerbereiche missbraucht werden. Dabei ist die Lüftungsanlagenrichtlinie unter Punkt 6.4 hier sehr eindeutig in den Anforderungen:

Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen. Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

Der letzte Satz ist ausschlaggebend und durch den Brandschutzbeauftragten auch zu kontrollieren, bzw. Maßnahmen zu ergreifen, sollten diese Räume als Abstell- und Lagerflächen, oder sogar für andere (elektrische) Anlagen verwendet werden.

Aber auch wenn die Anforderungen nicht zutreffen, weil die raumlufttechnische Einrichtung nur einen Brandabschnitt versorgt und/ oder wir uns in der Gebäudeklasse 3 befinden; Ich denke hier sollten sich alle Brandschützer einig sein, dass zusätzliche Brandlasten, die nicht unbedingt in derartige Räume gehören auch zu entfernen/ auszulagern/ entsorgen sind. Stets im Hinblick auf das für die Nutzung erforderliche Mindestmaß und ohne bewusste Erhöhung des Risikos einer Brandentstehung und/ oder Begünstigung einer Brandweiterleitung.