Gemäß Musterbauordnung §2 Absatz 2 sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gebäude sind demnach bauliche Anlagen, die in Gebäudeklassen (GK 1-5) und Sonderbauten eingeteilt werden können und für die eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Bitte beachten Sie hierbei, dass die jeweilige Landesbauordnung in dem Bundesland, wo Sie zum Beispiel als Brandschutzbeauftragter tätig sind, Rechtverbindlichkeit besitzt (Baurecht = Landesrecht). Die Baugenehmigung wird in der Regel von der unteren Baurechtsbehörde erteilt.
Das genehmigte Brandschutzkonzept ist, sofern Bestandteil der Baugenehmigung rechtlich verbindlich und gilt als Arbeitsgrundlage des Brandschutzbeauftragten/ Brandschutzsachverständigen. Sie muss eingehalten, respektive umgesetzt werden.
Im Brandschutzkonzept sind alle 4 Säulen des Brandschutzes (Baulich, Anlagentechnisch, Organisatorisch und Abwehrend) vollumfänglich beschrieben und bilden somit die Rahmenbedingungen zur Umsetzung aller brandschutzrelevanten Themenbereiche die bauliche Anlage betreffend. Das Brandschutzkonzept kann somit als „Gebrauchsanweisung“ zur Umsetzung des Brandschutzes durch den Brandschutzbeauftragten/ Brandschutzsachverständigen oder als „Soll-Zustand“ angesehen werden. Sollte kein Brandschutzkonzept vorliegen, bauordnungs- oder versicherungsrechtlich nicht gefordert sein, kann dieses durch einen Fachplaner oder Sachverständigen (in Abhängigkeit des Bundeslandes – Entwurfsverfasser) erstellt werden. Bei nicht Vorhandensein eines Brandschutzkonzeptes sind grundsätzlich die Vorgaben aus der Baugenehmigung, sowie der genehmigten Grundriss- und Schnittpläne zu entnehmen.