Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
Im Brandschutz ist also eindeutig das Thema „Barrierefreiheit“ mit zu berücksichtigen, und zwar auf die im Text hervorgehobenen Punkte (Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme). Da es sich auch hier um eine sogenannte „Muss-Bestimmung“ handelt, ist dies postremo genauso mit in die brandschutztechnischen Planungen und Bewertungen mit aufzunehmen.
Weiter heißt es in § 4, Abs. 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Bei genauerer Betrachtung der relevanten Auszüge aus den Gesetzen und Verordnungen wird für den Brandschützer klar, dass (genau wie im Bauordnungsrecht) das Hauptaugenmerk auf die Sicherheit und Gesundheit von Personen liegt und nicht auf dem Sachwertschutz. Dies wird leider häufig in der Praxis immer wieder vermischt. Die Anforderungen aus dem Arbeitsschutz zielen darauf ab, dass sichergestellt sein muss, dass Personen Gebäude nicht nur sicher benutzen/ betreten können, sondern auch im Gefahrenfall diese wieder verlassen können. Bauliche, brandschutztechnische Anforderungen sind hier keine zu finden. Ebenso werden auch keine Feuerlöschanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (z.B. zur Brandfrüherkennung) oder Ähnliches aus dem anlagentechnischen Brandschutz erwähnt. Leider ranken sich auch um das Thema „Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen“ etliche Mythen. Der Gesetzgeber spielt bei der Fragestellung „Brauchen wir denn diese Flucht- und Rettungspläne?“ den Ball Richtung Betreiber/ Arbeitgeber und regelt hier: Wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Am Ende des Tages muss diese Entscheidung gemeinsam mit dem Gesamtverantwortlichen, dem Brandschutzbeauftragten und ggfls. mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit getroffen und festgelegt werden.