Rechtliche Grundlagen Brandschutz
Angaben zum Brandschutz lassen sich auch im Baurecht finden, explizit im Bauordnungsrecht. Hier werden im Besonderen Anforderungen an den baulichen Brandschutz gestellt. Da Baurecht gleich Landesrecht ist, sind die jeweiligen Landesbauordnungen der 16 Bundesländer gesetzlich verpflichtend zu beachten. Das gleiche gilt für die geregelten Sonderbauten. Im Zuge der jährlich tagenden Bauministerkonferenz (ARGEBAU – Arbeitsgemeinschaft Bau) finden die zuständigen Minister und Senatoren des Städtebau-, Bau- und Wohnungswesen der 16 Bundesländer zusammen. Hierbei nimmt auch der Bundesminister des Bauwesens teil und gemeinsam werden aktuelle, relevante Themen für das Bauwesen besprochen, sowie über eventuelle Änderungen zur Musterbauordnung (MBO) abgestimmt. Diese MBO dient als Grundlage für die einzelnen Landesbauordnungen. So heißt es zum Beispiel in allen Landesbauordnungen gleich (Die einzelnen Paragrafen können jedoch variieren):
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Die markierten Wörter definieren in diesem Sinne die 4 bauordnungsrechtlichen Schutzziele. In der Praxis wird hier jedoch immer wieder, sowohl auf Seiten der Behörden als seitens der Versicherer, der Unternehmer/ Betreiber und sogar bei den Brandschutzbeauftragten und Sachverständigen fälschlicherweise angenommen und suggeriert, dass diese Schutzziele zu 100% eingehalten werden müssen. Wenn Sie genau lesen, erkennen Sie die Wörter „vorbeugen“ und „ermöglichen“. Hier ist definitiv nicht die Rede von „verhindern“ oder „sicherstellen“.