Hoch- und Tiefbau / Brandschutz

Im Dritten Teil unter Abschnitt 2 der Bauordnungen heißt es im § 14 MBO (Gültigkeit besitzen die jeweiligen Landesbauordnungen):
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Um dies zu gewährleisten sind umfassende Planungen und Abstimmungen zur Ausführung erforderlich.

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Planungsleistungen

Besonders bei baulichen Anlagen ist es immens wichtig bereits in der Planungsphase alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen, die im späteren, baulichen Verlauf aufeinander abgestimmt und dann umgesetzt werden. Hierzu zählen nicht nur die Gestaltung der Gebäude, sondern auch die Standsicherheit, der Brandschutz und die Technische Gebäudeausrüstung.

Ausführungsleistungen

Richtig ausgeführte Leistungen aller Gewerke auf der Baustelle bedürfen einer genauen Planung im Vorfeld, sowie einer Abstimmung und Koordinierung. Nur wenn hier in der Planungsphase korrekt gearbeitet wurde, werden Bauvorhaben und Projekte nicht unnötig verzögert. Die kompetente Überwachung aller ausführenden Fachunternehmen und der stetige Austausch, sowie Kontrolle und Dokumentation aller ausführenden Arbeiten bilden das Fundament sicherer Gebäude.